Belehrungen
Belehrungsinhalte für Belehrungen der Schüler:innen
Inhaltsverzeichnis
2 Verhalten bei Brand und Katastrophengefahr
2.1 Brandverhütung
- im Schulgebäude darf grundsätzlich nicht geraucht werden
- der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht (Streichhölzer, Feuerzeug, Kerzen) ist im Schulgebäude verboten
- brennbare Flüssigkeiten dürfen im Schulgebäude nicht benutzt werden (Ausnahme: Chemie-Raum)
- elektrische Geräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie den VDE-Vorschriften entsprechen
- an Sicherungskästen, Absperrhähnen für Gasleitungen und Schaltern elektrischer Anlagen darf nicht herumgespielt werden
- zur Bekämpfung kleinerer Brände stehen Handfeuerlöscher auf den Fluren zur Verfügung
2.2 Alarmierung
- wer als Schüler:in zuerst eine Brand- oder Katastrophengefahr erkennt, ist verpflichtet, eine Lehrkraft zu informieren, die dann die Alarmierung auslöst
- die Lehrperson alarmiert: 1. Schüler:in, Lehrkraft und Mitarbeitende im Schulgebäude
2. die Feuerwehr (Feuernotruf 112)
- Alarmzeichen: Bandansage
- Inhalt des Feuernotrufs:
1. Wo brennt es?
2. Was brennt?
3. Wer meldet?
4. Sind Menschen in Gefahr?
5. Von wo wird gemeldet?
6. Fragen der Feuerwehr abwarten!
2.3 Evakuierung
- nach Auslösung des Alarms begeben sich alle Schüler:innn zügig, aber nicht überstürzt auf dem kürzesten Weg zu den Stellplätzen auf dem Sportplatz, um sich dort klassen- bzw. kursweise zu sammeln (siehe Brandschutz- und Katastrophenordnung!)
- Schulsachen und abgelegte Kleidungsstücke werden dabei nicht mitgenommen, um auf den Fluren und Treppen den Weg nicht zu versperren
- die Fachlehrkräfte nehmen das digitale Klassenbuch mit und kontrollieren beim Herausgehen, ob alle Schüler:innen den Raum, den Flur und den Treppenaufgang verlassen haben
- auf dem Stellplatz überprüft jede Lehrkraft die Anwesenheit der Klasse/des Kurses und meldet das Ergebnis der Schulleiterin oder dessen Beauftragte
- die Lehrperson beaufsichtigen weiterhin die zuletzt unterrichtete Klasse/den Kurs und warten weitere Maßnahmen ab
3.1 Fußgänger
- die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
- jeder Verkehrsteilnehmende hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO)
- in Ortschaften müssen Fußgänger Gehwege benutzen, sind keine vorhanden, darf der linke oder rechte Fahrbahnrand benutzt werden
- außerhalb geschlossener Ortschaften ist nur der linke Fahrbahnrand zu benutzen
- Fahrbahnüberquerung stets zügig, und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn (möglichst an Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen, Lichtzeichenanlagen)
- nähern sich Fahrzeuge mit Sondersignal, Fahrbahn zügig verlassen bzw. nicht mehr betreten
- Absperrungen (Stangen- und Kettengeländer) nicht überschreiten
- Gehwege und Fahrbahnen sind kein Spielplatz (Ausnahme: verkehrsberuhigte Bereiche durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet)
- Schulklassen mit mehr als 15 Lernenden, gelten als Verband (die Schüler:innen können zu zweit nebeneinander den Gehweg oder notfalls auch die Fahrbahn benutzen)
- wenn es die Verkehrslage erfordert, müssen auch Schüler:innen einzeln hintereinander gehen
3.2 Radfahrende
- Radfahrende sind Fahrzeugführende (sie müssen die dafür notwendigen Bestimmungen kennen)
- Benutzung des rechten Radweges (soweit vorhanden), sonst rechten Seitenstreifen oder äußere rechte Fahrbahn benutzen
- linken Radweg nur benutzen, wenn er für die Gegenrichtung freigegeben ist
- nicht an Fahrzeuge hängen, nicht freihändig fahren
- auf Fußgängerüberwegen ist das Fahrrad zu schieben
- Einbahnstraßen dürfen mit dem Rad nur bei entsprechender Kennzeichnung entgegengesetzt zur Fahrtrichtung befahren werden
- Radfahrernde bis zum vollendeten 8. Lebensgefahr dürfen nur den Gehweg benutzen
- zur vorschriftsmäßigen Fahrradausrüstung gehören:
- Scheinwerfer, rote Schlussleuchte, roter Rückstrahler (Katzenauge)
- gelbe Pedalrückstrahler, gelbe Speichenreflektoren, Klingel
- 2 unabhängige Bremsen, Bereifung mit entsprechendem Profil und Luftdruck
3.3 Radwanderung
- schriftliche Einverständniserklärung der Eltern für die Radwanderung und für die Benutzung des eigenen Rades müssen vorliegen
- teilnehmende Schüler:innen sollten mindestens in der 5.Klasse sein
- Fahrtüchtigkeit, Verhaltensweise und örtl. Verkehrssituation sind zu berücksichtigen
- Vergewisserung des Lehrers, dass alle Fahrräder verkehrssicher sind
- auf Bundesstraßen und verkehrsreichen Straßen keine Radwanderung durchführen
- mehr als 15 Radfahrende gelten als Verband und dürfen zu zweit (auch auf der Fahrbahn) nebeneinander fahren, wenn es die Verkehrssituation erlaubt
4 Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln
- Schüler:innen können auf ihrem Schulweg öffentliche Verkehrsmittel nutzen
- Schulfahrten dürfen versicherungsrechtlich nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen
- Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebietet
- in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt stets die Betriebsordnung des Verkehrsunternehmens
- den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten
- öffentliche Verkehrsmittel sind auf den Gehwegen, den Seitenstreifen, der Haltestelleninsel oder am Rand der Fahrbahn zu erwarten
- es ist zügig ein- bzw. auszusteigen
- Ein- und Ausgänge sowie Durchgänge sind frei zu halten
- im Fahrzeug einen festen Halt verschaffen
- Gepäck so unterbringen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden
- beim Aussteigen nicht unmittelbar vor oder hinter dem Bus die Fahrbahn überqueren
- beim Aussteigen aus Straßenbahnen die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg verlassen
- insbesondere ist es Fahrgästen untersagt:
- im Bus sich mit dem Fahrer während der Fahrt zu unterhalten
- Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen
- Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen
- Gegenstände aus dem Fahrzeug zu halten oder zu werfen
- ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die Abfahrt angekündigt oder die Türen geschlossen werden
- verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden
- fahrende Züge haben lange Bremswege und können Gefahrensituationen nicht ausweichen
- Gleisanlagen auf Bahnhöfen und auf freier Strecke dürfen nicht betreten werden
- nur an speziell dafür vorgesehenen Übergängen können Gleisanlagen überquert werden
- bei Annäherung eines Zuges am Bahnübergang haben Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Warnkreuz zu warten
- auf Bahnsteigen Sicherheitsabstand zum vorbeifahrenden Zug halten (Sogwirkung)
- Gleis- und Signalanlagen sind kein Spielplatz, sie dürfen nicht verändert / beschädigt werden
- die Überquerung eines Bahnübergangs ist verboten, wenn:
- die Annäherung eines Schienenfahrzeugs wahrnehmbar ist
- das rote Blinklicht am Warnkreuz leuchtet
- die Schranken sich gerade schließen oder geschlossen sind
- die Schranken gerade geöffnet werden
- durch die Schrankenstellung nicht eindeutig die Aufhebung der Sperrung der Gleisanlage zu erkennen ist
6 Rechte und Pflichten der Schüler:innen
6.1 Schulverhältnis
- Pflicht, regelmäßig am Unterricht und an pflichtmäßigen Veranstaltungen teilzunehmen
- Pflicht erforderliche Arbeiten anzufertigen und Hausaufgaben zu erledigen
- Pflicht Weisungen der Lehrperson zu befolgen, um den Schulauftrag erfüllen zu können
- Pflicht auf Teilnahme an schulzahnärztlichern Untersuchungen
6.2 Schulmitwirkung
- Recht auf Mitwirkung bei Gestaltung und Organisation schulischer Bildung und Erziehung (durch Schülerversammlung, Klassensprecher, Schülerrat Schülersprecher, Schülervollversammlung, Kreisschülerrat, Landesschülerrat)
- Recht auf freie Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild, soweit die Rechte anderer oder der Schule keine Einschränkungen erfordern der persönlichen Ehre verletzen dürfen
7 Hygienisches Verhalten und Verhütung von Erkältungen
7.1 Gesunde Lebensformen und hygienische Verhaltensweisen
- Körperhygiene dient vor allem einem vorbeugenden Gesundheitsschutz, um die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Menschen zu fördern
- aktive und positive Einstellung zu einer physischen und psychischen Leistungssteigerung
- regelmäßige Körperpflege, einschließlich Zahn- und Mundpflege
- Auswahl sauberer und den Witterungsbedingungen angemessener Bekleidung
- vor Einnahme jeder Mahlzeit und nach der Toilettenbenutzung Hände waschen
- Schultoiletten sind weder Aufenthaltsräume noch Raucherinseln
- Auswahl zweckmäßiger Bekleidung im Unterrichtsraum, beim Sport und bei der Wanderung
- ausreichende und wirkungsvolle Erholung, regelmäßige Entspannung
- gesunde Ernährung:
- Vollwertigkeit der Nahrung
- Einhaltung lebensmittelhygienischer Normative
- Vermeidung von Überernährung und Übergewicht
- Vermeidung von Alkohol und anderen Drogen
- Vermeidung des Rauchens, ganz besonders im jugendlichen Alter
7.2 Verhütung von Erkältungskrankheiten
- in grippeintensiven Zeiten Begrüßung durch Händegeben vermeiden
- vitaminreiche Nahrung aufnehmen, um die Körperabwehrkräfte zu erhöhen
- persönliche Hygiene wie Kaltwaschen und Schlafen bei geöffnetem Fenster einhalten
- Abhärtung kann auch durch längeren Aufenthalt im Freien erreicht werden
8 Verhalten bei der Schulspeisung
- vor der Einnahme der Schulspeisung aus hygienischen Gründen die Hände waschen
- das Essen wird in der Reihenfolge ausgeteilt, wie die Schüler:innen ankommen (nicht vordrängeln)
- bei der Esseneinnahme hat jeder Lernende vernünftige Tischmanieren einzuhalten
- den Anweisungen der Aufsicht bzw. der Angestellten im Speiseraum ist Folge zu leisten
- jede:r Schüler:in verlässt seinen Tisch ordentlich und aufgeräumt und bringt das Geschirr zurück
- nach der Esseneinnahme ist der Speiseraum zu verlassen
- der Speiseraum ist kein Spielplatz
9 Umgang mit elektrischen Anlagen
9.1 Elektrische Anlagen in der Schule
- äußerlich sieht man elektrischen Leitungen nicht an, ob sie unter Spannung stehen oder nicht
- jede Spannungsquelle mit Spannungen von über 40 V kann bereits lebensgefährlich werden
- an elektrischen Anlagen (Schalter, Steckdosen, Leitungen, Schaltschränke, Elektrogeräte oder Sicherungskästen) nicht herumspielen
- niemals elektrische Schaltschränke oder Sicherungskästen öffnen
- keine Sicherungen "flicken" oder überbrücken
- nicht unzulässige oder defekte Steckverbindungen verwenden
- Hände weg von herabhängenden elektrischen Leitungen oder unisolierten Leitungsteilen
- defekte Steckdosen, Schalter oder andere elektrische Geräte sofort dein Lehrer melden
- in der Schule nur intakte elektrische Geräte nach VDE-Vorschrift mit Schuko-Stecker nutzen
- Experimente mit elektrischen Spannungen dürfen nur im Physikuntenicht unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden
9.2 Gefahr an Anlagen der Elektroenergieverteilung
- alle Anlagen der Elektroenergieverteilung (Freileitungen Transformatorenstationen,
- Schaltanlagen, Verteilerstationen) stehen rund um die Uhr unter Hochspannung
- es ist strengstem untersagt:
- Gittermasten. von Starkstromfreileitungen zu besteigen
- in der Nähe dieser Leitungen Drachen steigen zu lassen
- Transformatorenstationen oder andere umzäunte und gekennzeichnete elektrische
- Anlagen zu betreten oder zu beschädigen
- in Kabelschächten oder Installationsgängen in Wohngebäuden einzudringen
- elektrische Verteilerschränke oder Hausanschlusskästen zu öffnen
- von herabhängenden oder am Boden liegenden Freileitungen mindestens 10 m Abstand halten
9.3 Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom (siehe Erste Hilfe, Punkt 11!)
10 Verhalten beim Drachensteigen
- Drachen nur auf freien Wiesen, Feldern oder am Strand aufsteigen lassen, wo man sich und andere nicht gefährdet
- Drachen dürfen nur an einer Schnur bis zu 100 in Länge fliegen
- das Drachensteigen ist im Umkreis von 5 km um einen Flughafen oder Flugplatz untersagt
- Drachen niemals in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Energieversorgungsanlagen,
- Bahnanlagen oder Straßen aufsteigen lassen
- Drachen rächt bei Gewitter aufsteigen lassen
- freifliegende Flugkörper dürfen nur in eine Höhe bis zu 100 m aufgelassen werden
- im Flugverkehrsbereich von Agrar- und Spezialflugzeugen (Rettungshubschrauber) ist
- weder das Drachensteigen noch das Auflassen freifliegender Flugkörper erlaubt
11 Erste Hilfe bei Unfällen in der Schule
Grundsätze:
- Verletzten aus der Gefahrenzone bergen, stabil lagern, erste Hilfe leisten
Entscheidung:
1. Verletzter braucht nicht zum Arzt
- Erste-Hilfe-Leistung, Eintragung ins Verbandbuch, schriftliche Benachrichtigung der Eltern
2. Verletzter muss in Begleitung zum Arzt
- Erste-Hilfe-Leistung, Unfallanzeige erforderlich
3. Krankenwagen muss gerufen werden
- Erste-Hilfe-Leistung, Unfallanzeige erforderlich
bei Schulwanderungen:
- Sanitätstasche mitnehmen
Wunden:
- Wunden nicht berühren bzw. auswaschen, keimfreier Verband
- bei starker Blutung Druckverband, für schnelle ärztliche Hilfe sorgen
Brüche:
- Ruhigstellung des verletzten Körperteils in vorgefundener Lage
- bei offenem Bruch steriler Verband, für schnelle ärztliche Hilfe sorgen
Verletzungen am Auge:
- keimfreien Verband um beide Augen legen
- ins Auge eingedrungene Fremdkörper nicht entfernen
- für schnelle augenärztliche Hilfe sorgen
Verätzungen am Auge:
- Auge längere Zeit mit schwachem Wasserstrahl spülen
- für schnelle augenärztliche Hilfe sorgen
- den ätzenden Stoff dem Arzt mitteilen
Verätzungen der Haut:
- benetzte Kleidung entfernen
- Hautstellen mit viel Wasser (10- 15 min) spülen, keimfreier Verband
- für schnelle ärztliche Hilfe sorgen (ätzenden Stoff mit angeben)
Vergiftung durch Verschlucken:
- den Verunglückten mehrmals reichlich Wasser hinken lassen
- bei Säure- und Laugenverätzung kein Erbrechen auslösen
- Verletzten ruhig und warm lagern
- sofort Notarzt rufen, dem Arzt den eingenommenen Giftstoff mitteilen
Vergiftung durch Einatmen:
- Verletzten aus dem Gefahrenbereich bringen, sofort Notarzt rufen
- für frische Luft sorgen, ruhig und warm lagern
- bei Atemstillstand mit Atemspende beginnen bis Arzt kommt
- bei Herzstillstand Herzmassage durch ausgebildeten Helfer
Verbrennungen:
- brennende Bekleidung mit Wasser oder Löschdecke löschen
- Bekleidung an verbrannten Stellen entfernen, sofern sie nicht festklebt
- bei Verbrennungen der Gliedmaßen mit kaltem Wasser spülen
- verbrannte oder verbrühte Körperteile steril abdecken
- für schnelle ärztliche Hilfe sorgen
Unfälle durch elektrischen Strom:
- Stromfluss unterbrechen (Not-Aus-Schalter betätigen)
- Verletzten aus der Gefahrenzone bergen, sofort Notarzt rufen
- bei Atemstillstand Atemspende durchführen, bis Arzt eintrifft
- bei Herzstillstand Herzmassage durch ausgebildeten Helfer
- verbrannte Körperteile steril abdecken
12 Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen
12.1 Einteilung der pyrotechnischen Erzeugnisse
- Feuerwerksspielwaren (Klasse I), z.B. Tischfeuerwerk, Knallbonbons
- Abgabe ohne Einschränkungen
- Kleinfeuerwerk (Klasse 11), z.B. Stabraketen, Blitzknaller
- Abgabe nicht an Personen unter 18 Jahre
12.2 Verhaltensregeln:
- die Benutzung von Kleinfeuerwerk ist vom 2.1. bis 30.12. jedes Jahres verboten
- Anwendungsvorschriften für Kleinfeuerwerk genau durchlesen, beachten und einhalten
- gezündete Feuerwerkskörper nicht auf Personen richten oder werfen
- Windrichtung beim Zünden von Feuerwerkskörpern beachten
- gezündete Feuerwerkskörper nicht auf brennbare Körper richten (Schilfdächer, Strohmieten)
- verspätetes Werfen von Knallkörpern ist verboten, es gefährdet andere und den Werfer selbst
- Versager sind in Wasser oder Schnee zu tauchen und dürfen nicht mehr benutzt werden
- die Selbstherstellung von Feuerwerkskörpern sowie deren Verwendung sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt
13 Verhalten bei Gefahren im Winter
13.1 Verhalten im Winter
- bei Schnee- und Eisglätte besonders vorsichtig und rücksichtsvoll im Straßenverkehr sein
- keine Schneebälle auf andere Personen werfen (Gefahr der Augenverletzung)
- auf Gehwegen und Fahrbahnen keine Schlitterbahnen anlegen
- Eisflächen nur betreten, wenn diese von den örtlichen Behörden freigegeben wurden
- das Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen ist verboten (Ausnahme: Schlitten)
- wer zum Angeln Löcher in das Eis schlägt, hat diese mit Gegenständen (Strauchwerk oder Stangen) so zu kennzeichnen, dass sie die Eisfläche um 40 cm überragen
13.2 Besondere Gefahrenpunkte auf dem Eis
- meide auf dem Eis Mündungen von Industrieabwässern, Schleusen und Wehre
- halte genügend Abstand von aufgebrochenen Fahrrinnen und Schiffsanlegestellen.
- meide Schilfgebiete und Waken (schwach zugefrorene Stellen im stabilen Eis)
- meide Eisflächen nach einsetzendem Tauwetter
13.3 Rettung bei Eiseinbruch
- nie direkt bis an den Rand der Einbruchstelle vorgehen
- dem Verunglückten eine Leine oder Äste, Stangen bzw. ein Brett zum festen Halt zuschieben
- ein Retter kann sich auf Brettern oder einer Leiter der Einbruchstelle nähern
- nach der Rettung den Verunglückten warmhalten, heißen Tee reichen, für ärztl. Hilfe sorgen
14.1 Naturschutz
- jede:r muss sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden
- Teile von Natur und Landschaft können rechtlich erklärt werden zum:
- Naturschutzgebiet
- Landschaftsschutzgebiet
- Naturdenkmal
- geschützter Landschaftsbestandteil
- in diesen Bereichen sind alle Handlungen verboten, die zur Veränderung, Beschädigung oder
- Zerstörung des Gebietes oder einzelner Bestandteile führen können
14.2 Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere
- wildwachsende Pflanzen dürfen nicht ohne vernünftigen Grund aus der Natur entnommen oder in der Natur vernichtet werden
- wildlebende Tiere dürfen nicht beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet werden
- gebietsfremde Tiere dürfen nicht in freier Natur ausgesetzt werden
14.3 Besonders geschützte Pflanzen und Tiere
- bestimmte Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere werden wegen ihrer Seltenheit der Bedrohung des Bestandes oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt gesetzlich besonders geschützt
Pflanzen:
- z.B. Schwertlilien, Bärlappgewächse, weiße und gelbe Seerosen, Primeln und Schlüsselblumen, Rautenfarne, Grasnelken, Enzianarten und Orchideen
- hier dürfen weder Teile noch ganze Pflanzen entfernt oder beschädigt werden
Tiere:
- z.B. alle heimischen nicht jagdbaren Säugetiere und Vögel, europäische Reptilien und Amphibien, Libellen, Laufkäfer, Bienen, Hummeln, Hornissen, Großmuscheln
- diesen Tieren darf nicht nachgestellt werden, sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet oder in ihren Entwicklungsformen (Eier, Larven, Puppen) beschädigt werden
14.4 Giftige Pflanzen und Pilze
- unbekannte Pflanzen oder Pflanzenteile nicht berühren oder essen, da sie giftig sein können
- die toxische Menge ist abhängig von der gegessenen Menge und dem Reifegrad der Früchte
sehr giftige Bäume, Sträucher:
- z.B. Sadebaum, Seidelbast, Lebensbaum, Goldregen, Eibe
sehr giftige Zwergsträucher, Stauden und Kräuter:
- z.B. Eisenhut, Hundspetersilie, Aronstab, Tollkirsche, Herbstzeitlose, Christrose, Schierling, Fingerhut, Bilsenkraut, Tabak, Maiglöckchen, roter Fingerhut
giftige Zimmerpflanzen:
- z.B. Dieffenbachia (Herzpflanze), Weihnachtsstern
stark giftige Pilze:
- z.B. grüner und weißer Knollenblätterpilz, Frühjahrsmorchel, Pantherpilz, Fliegenpilz, Satanspilz, Krempling, Kartoffelboviste
15.1 Aufsichtspflicht
- Baden ist nur in öffentlichen Badeanstalten (Schwimmbäder, bewachte Badestellen. zulässig)
- der Nichtschwimmerbereich muss klar erkennbar sein, fehlt die Abgrenzung, dürfen Nichtschwimmer nicht ins Wasser
- Fluss- und Kanalschwimmen sind grundsätzlich verboten
- Schwimmen im Meer ist nur an bewachten Stränden innerhalb der Markierung erlaubt
- nur in kleinen, überschaubaren Gruppen baden (10 - 15 Schüler:innen)
15.2 Verhaltensregeln
- das Baden und Schwimmen sind untersagt, wenn Gefahr für Gesundheit und Leben besteht (z.B. beim Signal "Badeverbot", bei Gewitter, starkem Wind, schlechter Sicht und Dunkelhei, bei Anzeichen einer Erkrankung, innerhalb einer Stunde nach der Hauptmahlzeit, nach starker Erhitzung oder Anstrengung)
- die Anweisungen der Lehrperson sind gewissenhaft einzuhalten
- nur innerhalb des abgegrenzten Badebereichs baden oder schwimmen
- nur von freigegebenen Sprunganlagen ins Wasser springen, wenn die Wasserfläche frei ist
- Sprungbereich von Sprungtürmen nicht unterschwimmen
- andere Schüler:innen nicht unter die Wasseroberfläche tauchen
- nicht ohne Grund um Hilfe rufen
- nicht mit einem Kopfsprung in unbekannte Gewässer tauchen
15.3 Verhalten am oder auf dem Wasser
- nicht von Brücken oder wasserbaulichen Anlagen springen
- abgegrenzte Badestellen nicht mit Booten befahren
- nicht an Schleusen, Wehren, in Talsperren, Steinbrüchen und stillgelegten Tagebauen baden
- nicht auf Luftmatratzen im Fahrwasser der Schifffahrt treiben lassen
- Gewässer nur mit betriebs- und verkehrssicheren Booten befahren
- Motor- und Segelboote dürfen nur von Personen über 16 Jahre mit Befähigungsnachweis geführt werden
15.4 Verhalten beim Unfall
- jede:r ist beim Erkennen einer Unfallsituation verpflichtet erste Hilfe zu leisten
- Bergung von Personen geht vor Bergung von Sachgütern
- Verunglückten warm lagern, Atmung, und Herzkreislauf überprüfen
- bei Ausfall der Herz- und Atmungsfunktion Wiederbelebungsmaßnahmen einleiten
- für schnellstmögliche ärztliche Hilfe sorgen
16.1 Gefahr durch Gewitter
- im Blitz können Spannungen von 100 000 000 V und Ströme von 100 000 A auftreten, die für den Menschen tödlich sind
- ein Gewitter ist gefährlich nah, wem zwischen Blitz und Donner weniger als 10 s liegen
- meide erhöhte Punkte (einzelne Bäume, Leitungsmaste, Mauern, Metallzäune, Berge aus Metallschrott), da sie blitzschlaggefährdet sind
- mindestens 10 m entfernt von Felswänden und Wasserläufen aufhalten
- bei Gewitter nicht baden gehen oder mit dem Boot fahren
- Zelte bilden nur einen Schutz, sofern Zeltstangen und -streben aus Metall sind und guten Kontakt zum Erdreich haben
16.2 Schutz vor Gewitter
- möglichst Schutz in einem Haus oder einer Schutzhütte suchen
- sehr guten Schutz bieten auch Fahrzeuge und Wohnwagen (Karosserie nicht berühren!)
- in freier Natur in Vertiefungen (Gräben, Mulden, Senken) mit geschlossenen Füßen hinhocken (nicht hinlegen oder hinsetzen)
- Radfahrende und Motorradfahrende mindestens 10 m entfernt vom Fahrzeug hinhocken
16.3 Erste Hilfe bei Blitzschlag
- durch Blitzschlag Verunglückte können ohne Gefahr berührt werden
- Verletzten bequem und flach lagern, nicht aufrichten lassen
- Puls und Atmung kontrollieren, eventuell Wiederbelebungsmaßnahmen (Atemspende und Herzmassage durch ausgebildeten Helfer durchführen
- Brandwunden steril abdecken, für schnellstmögliche ärztliche Hilfe sorgen
17 Verhalten bei Tollwutgefahr
17.1 Allgemeines
- Tollwut ist eine akute Virusinfektion des Nervensystems, die schnell tödlich verlaufen kann
- Hauptverbreiter ist der Fuchs, von dem das Virus im Speichel durch Biß oder Lecken einer
- offenen Wunde auf andere Tiere oder den Menschen übertragen wird
- wenn wilde Tiere zahm oder zahme Tiere wild reagieren, könnte Tollwutgefahr bestehen
17.2 Verhaltensregeln
- keine Wildtiere berühren oder sie aus falschem Mitleid pflegen
- im Wald gefundene Tierkadaver nicht anfassen
- durch tollwutverdächtige Tiere verletzte Personen müssen sofort dem Arzt vorgestellt werden
- tritt ein Tollwutfall auf, werden im betroffenen Gebiet Weisungen zur Tilgung der Seuche erlassen (z.B. sichere Verwahrung der Haustiere in diesem Bereich)
18 Verhalten im Umgang mit Drogen, Alkohol u.a.
18.1 Typische Drogen
- legale Drogen: Alkohol, Nikotin, Medikamente, Lösungsmittel
- illegale Drogen: Cannabis, Ecstasy, Halluzinogene, Heroin, Kokain
Sucht:
- unabweisbares Verlangen nach einem bestimmten Erlebniszustand
- jeder Konsum von Drogen erhöht das Risiko, eine Sucht zu entwickeln
- illegale Drogen sind teuer und müssen meist durch Straftaten finanziert werden (Teufelskreis)
- Risiken beim Drogenkonsum können Angstzustände, Wahnvorstellungen, Organschäden, Atemnot, Nerven- und Gehirnschäden, Krebserkrankungen und Herzversagen sein
- deshalb Hände weg von allen illegalen Drogen und meide auch die legalen Drogen
18.2 Suchtvorbeugung
- der Einstieg in den Drogenkonsum geschieht fast immer im jugendlichen Alter
- Jugendliche sind risikobereiter, aber auch gesundheitlich stärker gefährdet als Erwachsene
- jede:r muss erkennen, dass er Probleme und Alltagsstress nicht mit Drogen bewältigen kann
- ein Verbot von Herstellung und Verteilung von Drogen allein führt nicht zum Erfolg
- die beste Methode, Sucht zu verhindern, ist die frühe Vorsorge (Prävention):
− Jugendliche brauchen seelische Sicherheit im Elternhaus und in der Schule
− Jugendliche brauchen Anerkennung und Bestätigung
− Jugendliche brauchen Freiraum und Beständigkeit
− Jugendliche brauchen realistische Vorbilder
− Jugendliche brauchen Bewegung und richtige Ernährung
− Jugendliche brauchen Freunde und eine verständnisvolle Umwelt
− Jugendliche brauchen Träume und Lebensziele
18.3 Hilfemöglichkeiten
- nicht vordergründig nach Ursache und Schuld für die Sucht fragen
- den Süchtigen nicht finanziell unterstützen (er könnte davon weitere Drogen beschaffen)
- alle Probleme mit dem Süchtigen realistisch offenlegen, nichts vertuschen
- aus der Abhängigkeit muss sich der Süchtige selbst befreien
- dabei kann der Süchtige durch professionelle und persönliche Hilfe unterstützt werden:
- Hilfe durch Familienangehörige und Freunde
- Kontaktaufnahme zu einer Sucht- und Drogenberatungsstelle
- Entgiftungsangebote für den körperlichen Entzug
- ambulante und stationäre Therapieangebote
- für Angehörige Kontaktaufnahme zu Elterninitiativen
19 Verhalten bei Exkursionen, Unterrichtsgängen, Wanderungen
19.1 Organisatorisches
- erforderliche Verträge für Schulfahrten (Beförderungs- und Beherbergungsverträge)
- bedürfen der Schriftform und der Unterschrift des Schulleiters
- Reiseverträge erst nach Erteilung der Genehmigung der Schulfahrt abschließen
- mit dem Reisevertrag ist eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen
- Planung und Kosten einer Schulwanderung oder Schulfahrt sind rechtzeitig auf Elternversammlungen zu erörtern
- bei mehrtägigen Schulfahrten muss rechtzeitig eine mündliche Erörterung über Durchführung und Ausgestaltung der Fahrt mit der Klassenelternschaft stattfinden
- dazu ist die Erklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler:in (Anlage 2) rechtzeitig einzuholen
- Schulfahrten als Erholungsurlaub oder mit überwiegend touristischem Charakter sind unzulässig
- Belehrungen von Lernenden und Begleitpersonen über erforderliche Verhaltensregeln werden vor der Schulwanderung oder Schulfahrt durchgeführt und aktenkundig gemacht
19.2 Belehrungen
je nach Bedarf und Erfordernis sind die Schüler zu belehren über:
− Verhalten im Straßenverkehr
(besonders Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln)
− Verhalten beim Baden
− Verhalten im Umgang mit Drogen, Alkohol u.a.
− Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
− Mitnahme von Wertgegenständen
− Hotel- bzw. Herbergsordnung
− Beachtung spezieller Besonderheiten am Aufenthaltsort
− Hygienisches Verhalten und Verhütung von Erkältungen
− Schutz der Natur
19.3 Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- zu allen Handlungen der Schüler, für die die Eltern während des Schulbesuchs die Verantwortung tragen, ist vor der Schulfahrt die Einverständniserklärung der Eltern einzuholen:
− für die Teilnahme an der Schulfahrt und deren Bezahlung (Anlage 2)
− für die Teilnahme an einer Radwanderung und die Benutzung des eigenen Rades
− für die Teilnahme am Wassersport (Baden, Schwimmen, Rudern) mit Angabe von
Schwimmkenntnissen und gesundheitlichen Einschränkungen)
− für die zeitlich begrenzte Freizeitgestaltung in Schülergruppen ohne Aufsicht des Lehrers
− für die Teilnahme an Bergwanderungen oder am Reitsport usw.
20 Verhalten bei Betriebsbesichtigungen
- vor der Betriebsbesichtigung müssen die Schüler:innen aktenkundig belehrt werden (spezielle Vorschriften der Betriebe sind zu berücksichtigen)
- den Anordnungen des Betreuernden des Betriebes ist unbedingt Folge zu leisten
- die Schüler:innen haben in den eingeteilten Gruppen den Betrieb geschlossen zu durchlaufen
- Spielereien und Neckereien sind zu unterlassen
- Verbots-, Gebots- und Warnzeichen sind zu beachten und einzuhalten
- bei Aufforderung durch den Betreuenden sind Schutzhelme zu tragen
- Maschinen, Aggregate und Anlagen nicht unbefugt einschalten
- nicht unter schwebenden Lasten aufhalten
- bei der Besichtigung von Schweißarbeiten nicht direkt in die Flamme /den Lichtbogen sehen
- besondere Aufmerksamkeit ist an laufenden Maschinen oder Anlagen geboten
21 Verhalten beim Auffinden von Munition
21.1 Gefährdung durch Munition
- die Herstellung, der Besitz und die Weitergabe von Munition oder Sprengmitteln ohne staatliche Erlaubnis sind strafbar
- die Gefahr und Sprengwirkung ist der Munition äußerlich nicht anzusehen
- Korrosion und Verrottung an Handwaffenmunition, Granaten und Bomben verändern deren Aussehen oft dermaßen, dass sie als Munition nicht erkannt werden
- keine unbekannten Gegenstände anfassen oder mechanisch bearbeiten, es könnte Munition sein
21.2 Verhaltensmaßnahmen beim Auffinden von Munition
- die Fundmunition darf nicht berührt werden
- die Fundstelle ist zu sichern (durch Stöcke, Bretter, Leinen) und zu kennzeichnen
- danach nähere Umgebung nicht mehr betreten und nicht nach weiterer Munition suchen
- der Fundort ist sofort der nächsten Polizeibehörde zu melden
- die Bergung und Vernichtung der Munition erfolgt nur durch den Munitionsbergungsdienst
- wer Kenntnis vom Munitionsbesitz anderer hat, muss dieses der Polizei melden
22 Verhalten bei Pilzvergiftung oder Schlangenbiss
22.1 Pilzvergiftung
- nur die Pilze sammeln, die man mit Sicherheit als essbar erkennt
- im Zweifelsfall stets eine Pilzberatungsstelle aufsuchen
- es gibt keine allgemeingültigen Kennzeichen, um essbare und giftige Pilze zu unterscheiden
- Speisepilze und ihre giftigen Doppelgänger genau einprägen
- bei Pilzvergiftung Reizung mit dem Finger am Zungengrund oder lauwarmes Salzwasser (bei jüngeren Schülern lauwarmen Himbeersaft) eingeben, um Erbrechen hervorzurufen
- niemals Milch eingeben
- den Vergifteten in Bauch- oder Seitenlage legen, damit Erbrochenes abfließen kann
- für schnellstmögliche ärztliche Hilfe sorgen
- Pilzreste oder Erbrochenes für ärztliche Analyse sicherstellen
22.2 Schlangenbiss
- den Wald stets mit festem Schuhwerk betreten
- möglichst nur die Waldwege benutzen
- auf undurchschaubarem Waldboden nicht hastig treten oder herumstochern
- die einzige Giftschlange in Deutschland ist die Kreuzotter (gehört zur Familie der Vipern)
- sie hinterlässt beim Biss 2 deutliche "Stichwunden" in der Haut
- diese sind verbunden mit brennendem Schmerz und Schwellung der Bissstelle, Schwindelgefühl, Übelkeit, feuchter Haut und Blutdruckabfall
- beim Schlangenbiss Wunde nicht aussaugen, Gliedmaßen nicht abbinden
- den Verletzten ruhig lagern
- Wunde steril abdecken
- für schnellstmögliche ärztliche Hilfe sorgen
23 Verhalten in naturwissenschaftlichen Fachräumen
- naturwissenschaftliche Fachräume nur in Anwesenheit des Lehrers betreten, soweit an der Schule keine andere Regelung getroffen wurde
- die Anweisungen der Lehrkraft Lehrers im Fachraum sind exakt zu befolgen
- Geräte, Anlagen, elektrische Schaltungen, Chemikalien oder biologische Präparate nicht ohne Aufforderung des Lehrers berühren
- im Fachraum nicht essen, trinken, rauchen, schminken oder schnupfen
- erkannte Gefahrenstellen (offene Gashähne, Gasgeruch, defekte Steckdosen und Geräte sofort dem Lehrer melden
- alle Schüler:innen müssen im Fachraum informiert sein über:
− Lage und Bedienung der elektrischen Not-Aus-Schalter und des zentralen Gashaupthahnes
− Löscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschdecke, Löschsand) und deren Bedienung
− Lage und Inhalt des Verbandskastens und Fluchtwege
− Standort des nächsten Telefons mit der Notrufnummer 112 bei Feuer und Unfall
24 Verhalten beim Experimentieren
24.1 Vorbereitung des Experiments
- Arbeitsanweisung bzw. Aufgabenstellung der Lehrperson sorgfältig durcharbeiten und ausführen
- spezielle Sicherheitshinweise zum Experiment durch die Lehrkraft exakt einhalten
- diese Sicherheitshinweise muss die Lehrkraft vor dem Experiment im Klassenbuch vermerken
- bei allen Unklarheiten vor dem Experimentieren die Lehrperson fragen
- mit dem Experiment erst nach Aufforderung durch die Lehrperson beginnen und nur soweit durchführen, bis die Zielstellung erreicht ist (nicht auf eigene Faust weiterexperimentieren)
- beim Experimentieren nicht essen, trinken, rauchen, schminken oder schnupfen
24.2 Verhalten bei chemischen Experimenten
- Brenner, Vorratsflaschen und Geräte so stellen, dass andere nicht gefährdet werden
- keine defekten Glasgefäße oder scharfkantigen Glasrohre verwenden
- stets kleine Stoffportionen verarbeiten
- Flüssigkeiten aus Flaschen nicht etikettenseitig ausgießen
- keine Geschmacksprobe ausführen, Geruchsprobe nur unter Zufächeln vornehmen
- Flüssigkeiten beim Erhitzen im Reagenzglas ständig schütteln, Füllhöhe beachten und Öffnung des Reagenzglases nicht auf andere Personen richten
- leichtentzündliche Stoffe von der Brennerflamme fernhalten
- Haare und Kleidung vor Berührung mit der Brennerflamme schützen
- Chemikaliengefäße sofort wieder verschließen
- Pipettieren mit dem Mund ist verboten
- bei speziellen Experimenten auf Anweisung des Lehrers Schutzbrille tragen
- Chemikalien nicht in Vorratsgefäße zurückgeben, sondern sachgerecht entsorgen
- beim Verdünnen stets Säure oder Base zum Wasser zugeben (nie umgekehrt)
24.3 Verhalten bei physikalischen Experimenten
- auf ausreichende Standfestigkeit von Stativen und Versuchsaufbauten achten
- auf hinreichende Fadenstärke bei der sicheren Befestigung von Körpern achten
- besonders vorsichtig im Umgang mit gespannten Federn sein
- rotierende Körper nicht in Augenhöhe anordnen
- bei optischen Experimenten nicht direkt in den Strahlengang von Lichtquellen sehen
- elektrische Schaltungen zunächst ohne Spannungsquelle aufbauen
- Schaltung vom Lehrer abnehmen lassen und nur mit der vorgeschriebenen Spannung betreiben (Betriebsspannung nicht eigenmächtig ändern)
- nach Anlegen der Spannung keine unisolierten Teile in der Schaltung berühren
- bei Elektro-Versuchen die maximale Belastbarkeit der Bauteile und Messgeräte beachten
- beim Abschluss des Experiments zuerst die Spannung abschalten
- Kondensatoren vor dem Versuchsabbau durch Kurzschluss entladen
- Elektrische Spannungen sind berührungsgefährlich ab 25 V~ oder ab 60 V-
- für Schülerexperimente werden nach VDE 0105 jeweils nur bis 25 V empfohlen
24.4 Verhalten bei biologischen Experimenten
- keine Pflanzenteile in den Mund nehmen oder mit offenen Wunden in Berührung bringen
- nach der Untersuchung von Pflanzen Hände und Unterarme waschen
- keine Nahrungsmittel, auch nicht verpackte, auf den Arbeitstisch legen
- besonders vorsichtig im Umgang mit dem Präparierbesteck sein
- Skalpelle im Besteckkasten mit der Schneide nach unten legen
- Unfälle mit dem Präparierbesteck sofort dem Lehrer melden (Behandlung mit jodfreiem Desinfektionsmittel)
- beim Mikroskopieren besonders auf Verletzungs- und Infektionsgefahr durch Präparierbesteck, Objektträger und Deckgläser achten
- Schnitte mit dem Mikrotonmesser nur unter Aufsicht des Lehrers durchführen
- Färbelösungen für Präparate nicht auf Haut oder Kleidung bringen
- Überreizung der Augen durch Mikroskopierleuchten vermeiden
24.5 Nachbereitung des Experiments
- überprüfen, ob Strom ausgeschaltet ist und Gas- und Wasserhähne geschlossen sind
- Versuchsapparatur abbauen
- Chemikalienreste sachgerecht entsorgen
- Glassplitter nicht in den Ausguss werfen (werden gesondert gesammelt)
- Arbeitsplatz aufräumen und abwischen, Hände waschen
24.6 Verhalten in Gefahrensituationen
- bei gefährlichen Situationen Versuchsanordnung sichern
- elektrischen Not-Aus-Schalter betätigen und zentralen Gas-Haupthahn schließen
- verletzte Personen aus dem Gefahrenbereich bergen, erste Hilfe leisten, zum Arzt
- Entstehungsbrand mit Löscheinrichtungen (Feuerlöscher) löschen
- notfalls müssen alle Schüler:innen und Lehrkräfte den Gefahrenbereich in Richtung Schulhof verlassen (siehe Verhalten bei Brand- und Katastrophengefahr!)
- in diesem Fall ist die Feuerwehr unverzüglich über den Notruf 112 zu benachrichtigen